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Gesetz zu dem Übereinkommen (vom 28. Mai 1999)

zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Vom 6. April 2004

Artikel 1
Dem in Montreal am 28. Mai 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gemäß Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr angepaßten Haftungshöchstbeträge in Kraft zu setzen.

Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr nach seinem Artikel 53 Abs. 6 oder Abs. 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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