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ReiseTops.com/Gültigkeit

Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen

Artikel XIII bis XVIII

Artikel XIII
(1) Dieses Abkommen tritt, sobald es von fünf Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko läßt dieses Abkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation registrieren.

Artikel XIV
(1) Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen zum Beitritt auf.

(2) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko vollzogen und wird am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.

Artikel XV
(1) Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wirksam.

Artikel XVI
(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko erklären, daß sich dieses Abkommen auf Gebiete erstreckt, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.

(2) Neunzig Tage nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko erstreckt sich dieses Abkommen auf die in der Anzeige genannten Gebiete.

(3) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, entsprechend den Bestimmungen des Artikels XV, für alle oder einzelne Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, gesondert kündigen.

Artikel XVII
Ein Vorbehalt zu diesem Abkommen ist nicht zulässig.

Artikel XVIII
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wird der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen anzeigen:

a) jede Unterzeichnung dieses Abkommens und den Zeitpunkt der Unterzeichnung; b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen nach Artikel XIII Absatz 1 in Kraft tritt; d) den Empfang jeder Kündigungsanzeige und den Zeitpunkt des Empfanges; e) den Empfang jeder Erklärung oder Anzeige nach Artikel XVI und den Zeitpunkt des Empfanges.

Zu Urkund dessen haben die mit gehöriger Vollmacht versehenen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Guadalajara, am achtzehnten September neunzehnhunderteinundsechzig in drei verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer und spanischer Sprache.

Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 abgefaßt worden ist, maßgebend. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wird eine amtliche Übersetzung des Wortlauts des Abkommens in russischer Sprache herstellen.

Dieses Abkommen wird bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko hinterlegt, bei der es nach den Bestimmungen des Artikels XI zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Regierung übermittelt der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen beglaubigte Abschriften.

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