4. Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
Die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens, in der Erwägung, daß das Warschauer Abkommen keine besonderen Bestimmungen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr enthält, die von einer Person ausgeführt wird, die nicht Partei des Beförderungsvertrages ist, in der Erwägung, daß es daher wünschenswert ist, Regeln festzulegen, die auf diesen Fall anzuwenden sind,
sind wie folgt übereingekommen:
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