Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern
§ 9 Muster für den Sicherungsschein
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 10 Nachweis nach § 651 k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651 k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.
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