Minderung
§ 651 d
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
Zurück / Weiter
Jobs auf Schweizer Bauernhöfen | Englisch Lernen | Übernachten Preiswert - USA mit Kanada
|